- AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei (der Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 I 1).
- Auf die Bezeichnung kommt es nicht an — auch „Verkaufsbedingungen“, „Hausordnung” oder ein einzelner Formularsatz sind AGB.
- Die Grenze ist das Aushandeln: Was im Einzelnen ernsthaft zur Disposition stand und verhandelt wurde, ist Individualabrede und entkommt der AGB-Kontrolle (§ 305 I 3).
„Gestellt" heißt einseitig vorgegeben. Bloßes Vorlegen und Unterschreibenlassen ist kein Aushandeln — der Kunde muss echten Einfluss gehabt haben.