Was AGB überhaupt sind (§ 305 I BGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  • AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Partei (der Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 I 1).
  • Auf die Bezeichnung kommt es nicht an — auch „Verkaufsbedingungen“, „Hausordnung” oder ein einzelner Formularsatz sind AGB.
  • Die Grenze ist das Aushandeln: Was im Einzelnen ernsthaft zur Disposition stand und verhandelt wurde, ist Individualabrede und entkommt der AGB-Kontrolle (§ 305 I 3).

„Gestellt" heißt einseitig vorgegeben. Bloßes Vorlegen und Unterschreibenlassen ist kein Aushandeln — der Kunde muss echten Einfluss gehabt haben.

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