Der Vertrag über ein Benutzerkonto ist nicht höchstpersönlich; er geht nach § 1922 I BGB auf die Erben über, die damit Vertragspartner werden und nichts anderes verlangen als die vertragsgemäße Leistung (BGH 12.07.2018 – III ZR 183/17). Eine Aufteilung nach „vermögenswerten“ und „höchstpersönlichen“ Inhalten kennt das Erbrecht nicht – § 2047 II BGB und § 2373 S. 2 BGB setzen gerade voraus, dass persönliche Schriftstücke in den Nachlass fallen. Das Fernmeldegeheimnis trägt nicht, weil § 4 TDDDG den Erben ausdrücklich ausnimmt, und Nutzungsbedingungen, die den Erben auf ein Gedenkkonto verweisen, weichen vom Grundgedanken des § 1922 I BGB ab (§ 307 II Nr. 1 BGB). Geschuldet ist der Zugang zum Konto selbst, nicht eine Abschrift seines Inhalts (BGH 27.08.2020 – III ZB 30/20).
Falle. Der Auskunftsanspruch gegen Anbieter folgt nicht aus Art. 15 DSGVO – für Daten Verstorbener gilt die Verordnung nicht –, sondern aus dem übergegangenen Vertrag i. V. m. § 242 BGB, bei geschäftsbesorgendem Einschlag aus §§ 675 I, 666 BGB.
Teil II
Mikrofälle
129 Themen in drei Stufen – Grundfall, Variante, Streitfall.