§ 345 I 1 FamFG macht den Antragsteller zum geborenen Beteiligten. Nach § 345 I 2 FamFG können hinzugezogen werden: die gesetzlichen Erben, die aus einer Verfügung von Todes wegen in Betracht kommenden Erben, die Gegner in einem anhängigen Erbrechtsstreit und alle, deren Recht am Nachlass unmittelbar betroffen ist – auf ihren Antrag müssen sie hinzugezogen werden (§ 345 I 3 FamFG).
§ 345 IV 1 Nr. 1 FamFG nennt in den sonstigen Nachlassverfahren nur Nachlasspfleger und Nachlassverwalter, und zwar im Verfahren, das die Nachlasspflegschaft oder die Nachlassverwaltung betrifft; der Testamentsvollstrecker ist Beteiligter nach § 345 III 1 FamFG (Ernennung und Testamentsvollstreckerzeugnis) und nach § 345 IV 1 Nr. 2 FamFG (Entlassung).
Im Erbscheinsverfahren bleibt es bei § 345 I FamFG.
Wer nicht beteiligt ist, wird auch nicht gehört und ist später mit der Gehörsrüge im Recht – die Hinzuziehung ist deshalb kein Formalismus.
Beispiel
„Herr Ansgar Hafenbrack wird gemäß § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 FamFG als Beteiligter zu 2 hinzugezogen.“