§ 352 I 1 Nr. 1–8 FamFG listet die Pflichtangaben des gesetzlichen Erben auf; § 352 I 2 FamFG verlangt zusätzlich, in welcher Weise eine ausschließende oder mindernde Person weggefallen ist – Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit. Stützt sich der Antrag auf eine Verfügung von Todes wegen, gilt § 352 II FamFG: Verfügung bezeichnen, sonstige Verfügungen angeben und die Angaben aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 machen. Öffentliche Urkunden verlangt § 352 III 1 FamFG nur für Nr. 1 und Nr. 3 sowie für Satz 2; die übrigen Angaben deckt die eidesstattliche Versicherung, die nach § 352 III 3 FamFG vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden kann und die das Nachlassgericht nach Satz 4 erlassen darf.
Beispiel. „Ich versichere an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben entgegensteht.“