E-9.1 · Das zuständige Nachlassgericht: der gewöhnliche Aufenthalt (§ 342 FamFG, § 343 FamFG, § 344 FamFG)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 4 Übungsfragen dazu

Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig; der Erbschein ist Nachlasssache nach § 342 I Nr. 6 FamFG, die Sicherung des Nachlasses nach § 342 I Nr. 2 FamFG.

Örtlich knüpft § 343 I FamFG seit dem 17. August 2015 an den gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt an – nicht an den Wohnsitz und erst recht nicht an die Meldeadresse; das ist der bewusste Gleichlauf mit Art. 21 I EuErbVO. Fehlt ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt, greift § 343 II FamFG (letzter inländischer Aufenthalt), hilfsweise die Auffangzuständigkeit des § 343 III 1 FamFG.

Für Verwahrung, Sicherung und Ausschlagung gelten eigene Regeln: § 344 I, VI FamFG (Verwahrungs- und Eröffnungsgericht), § 344 IV FamFG (jedes Gericht, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht), § 344 VII 1 FamFG (auch das Gericht am Aufenthalt des Ausschlagenden).

Falle

Das Verwahrungsgericht ist nicht automatisch das Erbscheinsgericht – der falsch angebrachte Antrag wird nach § 3 I 1 FamFG durch bindenden und unanfechtbaren Beschluss verwiesen (§ 3 III FamFG).

Sonderzuständigkeiten: Neben der allgemeinen Zuständigkeit regelt § 344 FamFG spezifische Aufgaben. Die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten obliegt dem Gericht nach § 344 I, VI FamFG. Sicherungsmaßnahmen können bei jedem Gericht beantragt werden, in dessen Bezirk das Bedürfnis besteht (§ 344 IV FamFG). Für die Ausschlagung ist zusätzlich das Gericht am Aufenthalt des Ausschlagenden zuständig (§ 344 VII 1 FamFG).

Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger folgt dem RPflG. Nach § 3 Nr. 2 lit. c RPflG sind Nachlasssachen grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen. Dem Richter bleibt jedoch die Erteilung von Erbscheinen vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt (§ 16 I Nr. 6 RPflG).

Eigene Zweifel des Rechtspflegers an der Rechtslage begründen keinen Richtervorbehalt. Der Richtervorbehalt nach § 16 I Nr. 6 RPflG ist strikt an das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen oder ausländisches Recht gebunden (BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25).

Das Nachlassgericht unterliegt der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. Es muss entscheidungserhebliche Tatsachen von Amts wegen aufklären. Diese Pflicht ist jedoch begrenzt: Sie besteht nur, soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das Gericht ermittelt nicht „ins Blaue hinein“. Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt und das Verfahren verzögert, riskiert nach § 81 II Nr. 4 FamFG eine Kostenauferlegung.

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