§ 352a I 1, 2 FamFG ordnet bei mehreren Erben den gemeinschaftlichen Erbschein an – und der Antrag „kann von jedem der Erben gestellt werden“; ein blockierender Miterbe kann das Verfahren also nicht anhalten. Im Antrag sind nach § 352a II FamFG Erben und Erbteile anzugeben; auf die Quoten kann nur verzichtet werden, wenn alle Antragsteller das tun. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, verlangt § 352a III FamFG die Angabe, dass die übrigen die Erbschaft angenommen haben. Der eigentliche Hebel gegen die Blockade steht in § 352a IV FamFG: Die eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben, „sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält“ – dieser Halbsatz muss im Antrag ausdrücklich angesprochen werden.