E-9.6 · Gemeinschaftlicher Erbschein und Teilerbschein (§ 352a FamFG, § 2353 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 352a I 1, 2 FamFG ordnet bei mehreren Erben den gemeinschaftlichen Erbschein an – und der Antrag „kann von jedem der Erben gestellt werden“; ein blockierender Miterbe kann das Verfahren also nicht anhalten. Im Antrag sind nach § 352a II FamFG Erben und Erbteile anzugeben; auf die Quoten kann nur verzichtet werden, wenn alle Antragsteller das tun. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, verlangt § 352a III FamFG die Angabe, dass die übrigen die Erbschaft angenommen haben. Der eigentliche Hebel gegen die Blockade steht in § 352a IV FamFG: Die eidesstattliche Versicherung ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben, „sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält“ – dieser Halbsatz muss im Antrag ausdrücklich angesprochen werden.

💡 Merke
Merke. Der Teilerbschein ist nicht eigens geregelt, folgt aber aus § 2353 BGB („wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist“) – er weist nur den eigenen Erbteil aus und genügt deshalb nicht für die Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft.

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