E-9.2 · Richter oder Rechtspfleger (§ 16 RPflG)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 3 Nr. 2 lit. c RPflG überträgt Nachlass- und Teilungssachen grundsätzlich dem Rechtspfleger – „vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b aufgeführten Ausnahmen“. Die entscheidende Ausnahme ist § 16 I Nr. 6 RPflG: Die Erteilung von Erbscheinen bleibt dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt; ob die Verfügung am Ende trägt, ist gleichgültig – es genügt, dass sie da ist. Parallel gilt § 16 I Nr. 7 RPflG für die Einziehung und § 16 II RPflG für das Europäische Nachlasszeugnis. § 16 III RPflG ist das Ventil: Ist trotz einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich und deutsches Erbrecht anzuwenden, kann der Richter die Erteilung übertragen.

💡 Merke
Eigene Zweifel des Rechtspflegers begründen keine Richtervorbehaltszuständigkeit (BGH 13.05.2026 – IV ZB 26/25).

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