§ 3 Nr. 2 lit. c RPflG überträgt Nachlass- und Teilungssachen grundsätzlich dem Rechtspfleger – „vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b aufgeführten Ausnahmen“. Die entscheidende Ausnahme ist § 16 I Nr. 6 RPflG: Die Erteilung von Erbscheinen bleibt dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt; ob die Verfügung am Ende trägt, ist gleichgültig – es genügt, dass sie da ist. Parallel gilt § 16 I Nr. 7 RPflG für die Einziehung und § 16 II RPflG für das Europäische Nachlasszeugnis. § 16 III RPflG ist das Ventil: Ist trotz einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich und deutsches Erbrecht anzuwenden, kann der Richter die Erteilung übertragen.