E-9.22 · Dauervollstreckung und Verwaltungsanordnung (§ 2210 S. 2 BGB, § 2216 II BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beim Behindertentestament unterliegt der Erbteil des behinderten Kindes einer Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB; sie endet grundsätzlich dreißig Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 S. 1 BGB), doch § 2210 S. 2 BGB erlaubt die Anordnung, dass sie bis zum Tod des Erben oder bis zu einem anderen Ereignis in seiner Person fortdauert – ohne diesen Satz funktioniert die lebenslange Absicherung nicht. Gesteuert wird der Vollstrecker durch eine verbindliche Verwaltungsanordnung nach § 2216 II 1 BGB, die nur das Nachlassgericht außer Kraft setzen kann, und auch nur bei erheblicher Gefährdung des Nachlasses (§ 2216 II 2 BGB). Die zweite Schutzmauer ist § 2214 BGB: Eigengläubiger des Bedachten, die nicht Nachlassgläubiger sind, können sich an die verwalteten Gegenstände nicht halten.

Beispiel

„Der Testamentsvollstrecker hat aus den jährlichen Reinerträgen nach billigem Ermessen ausschließlich solche Leistungen zu erbringen, die die Lebensqualität des Bedachten verbessern und nach den jeweils geltenden sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht angerechnet werden – insbesondere Zuschüsse zu Urlauben, Besuchsfahrten, Hilfsmittel sowie Heil- und Zahnbehandlungen, die der Kostenträger nicht übernimmt. Diese Anordnung ist verbindlich (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB).“

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