Beim Behindertentestament wird das behinderte Kind, das Sozialleistungen bezieht, zu einer Quote über seiner Pflichtteilsquote als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt; Nacherben sind seine Abkömmlinge, ersatzweise die Geschwister. Die Quote muss darüberliegen, weil sonst nach § 2305 S. 1 BGB ein unbeschränkter – und damit vom Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII überleitbarer – Zusatzpflichtteil entstünde; liegt sie exakt auf der Pflichtteilsquote, bliebe die Ausschlagung nach § 2306 I BGB wirtschaftlich neutral. Ein spürbarer Zuschlag macht die Ausschlagung für die Betreuerin unvertretbar, die allein die Interessen der Betreuten zu wahren hat und ohnehin die Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB bräuchte. Nicht befreit wird bewusst: § 2113 I, II BGB hält die Substanz zusammen, und § 2115 S. 1 BGB entwertet Vollstreckungen von Eigengläubigern – diese Norm nennt § 2136 BGB nicht, der Schutz ist also unentziehbar.