Die Jastrow’sche Klausel kombiniert die Pflichtteilsstrafklausel des Berliner Testaments mit einem Vermächtnis: Verlangt ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil, erhält jedes andere Kind aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe seines gesetzlichen Erbteils – fällig aber erst beim Tod des Überlebenden.
Beim ersten Erbfall wirkt diese Last nicht: Sie ist ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis und gegenüber dem Pflichtteil nachrangig; § 2318 I BGB gibt dem Erben nur ein Kürzungsrecht, keine Abzugsposition.
Beim zweiten Erbfall schlägt sie durch, weil der Überlebende das Vermächtnis als Erbe des Erstversterbenden schuldet – für seinen eigenen Nachlass ist das eine Erblasserschuld und damit nach § 2311 I 1 BGB abzugsfähig. Darin liegt der Vorteil dieser Gestaltung.
Falle
Steuerlich teuer: § 6 IV ErbStG stellt ein erst beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis der Nacherbschaft gleich – der Überlebende kann die Last beim ersten Erbfall nicht abziehen, und der Bedachte muss den Antrag nach § 6 II 2 ErbStG stellen, um sein Verhältnis zum Erstversterbenden zugrunde legen zu lassen.