E-9.16 · Berliner Testament: die Einheitslösung (§ 2269 BGB, § 2270 BGB, § 2271 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Die Entscheidung zwischen Einheits- und Trennungslösung steht am Anfang fast jeder Klausur zum gemeinschaftlichen Testament – tragend unter anderem Juni 2008, November 2009, November 2014, November 2015 und November 2024. Grundlage der Auswertung

Setzen sich Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder erben, führt die Auslegungsregel des § 2269 I BGB zur Einheitslösung: Der Überlebende wird unbeschränkter Vollerbe, beide Vermögen verschmelzen zu einer Masse, und die Kinder sind beim ersten Erbfall nach §§ 1938, 2303 I BGB auf den Pflichtteil verwiesen.

Die Regel greift erst, wenn die individuelle Auslegung nichts hergibt – wer sie vorschaltet, hat den Aufbau verdreht (in der Patchwork-Lage geht die individuelle Auslegung vor, OLG Naumburg 08.01.2025 – 2 Wx 82/23).

Die wechselseitige Einsetzung und die Schlusserbeneinsetzung sind nach § 2270 II BGB im Zweifel wechselbezüglich; mit dem ersten Erbfall erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 II 1 BGB), und die Wechselbezüglichkeit ist für jede Verfügung gesondert zu prüfen (OLG Brandenburg 04.07.2025 – 3 W 79/24).

Falle

Der Preis ist doppelt: sofort fällige Pflichtteile (§ 2317 I BGB) aus einem meist illiquiden Nachlass – und die ungenutzten Kinderfreibeträge von je 400.000 € nach § 16 I Nr. 2 ErbStG beim ersten Erbfall.

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