Setzen sich Ehegatten gegenseitig ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder erben, führt die Auslegungsregel des § 2269 I BGB zur Einheitslösung: Der Überlebende wird unbeschränkter Vollerbe, beide Vermögen verschmelzen zu einer Masse, und die Kinder sind beim ersten Erbfall nach §§ 1938, 2303 I BGB auf den Pflichtteil verwiesen.
Die Regel greift erst, wenn die individuelle Auslegung nichts hergibt – wer sie vorschaltet, hat den Aufbau verdreht (in der Patchwork-Lage geht die individuelle Auslegung vor, OLG Naumburg 08.01.2025 – 2 Wx 82/23).
Die wechselseitige Einsetzung und die Schlusserbeneinsetzung sind nach § 2270 II BGB im Zweifel wechselbezüglich; mit dem ersten Erbfall erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 II 1 BGB), und die Wechselbezüglichkeit ist für jede Verfügung gesondert zu prüfen (OLG Brandenburg 04.07.2025 – 3 W 79/24).
Falle
Der Preis ist doppelt: sofort fällige Pflichtteile (§ 2317 I BGB) aus einem meist illiquiden Nachlass – und die ungenutzten Kinderfreibeträge von je 400.000 € nach § 16 I Nr. 2 ErbStG beim ersten Erbfall.