§ 35 I 1 GBO lässt den Nachweis der Erbfolge grundsätzlich „nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“ zu. Die entscheidende Ausnahme steht in § 35 I 2 GBO: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, genügen die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung – mit dem Vorbehalt, dass das Grundbuchamt bei nicht ausgeräumten Zweifeln doch einen Erbschein verlangen darf. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ist nach § 35 II GBO durch das Zeugnis nach § 2368 BGB nachzuweisen; die Ausnahme für die öffentliche Urkunde gilt entsprechend, bei Zweifeln bleibt es beim Zeugnis (BGH 19.10.2023 – V ZB 8/23).
Gegenüber Banken gilt: Eine Erbnachweisklausel, die stets einen Erbschein verlangt, hält der Inhaltskontrolle nicht stand (BGH 08.10.2013 – XI ZR 401/12); bei eindeutigem eröffnetem eigenhändigem Testament darf die Bank keinen Erbschein verlangen (BGH 05.04.2016 – XI ZR 440/15).