§ 2361 S. 1 BGB verpflichtet das Nachlassgericht, den unrichtigen Erbschein von Amts wegen einzuziehen – ohne Antrag, ohne Ermessen; mit der Einziehung wird er nach Satz 2 kraftlos, was die tatsächliche Rückgabe voraussetzt. Kann er nicht sofort erlangt werden, ist er nach § 353 I 1 FamFG durch Beschluss für kraftlos zu erklären; der Beschluss wird entsprechend § 435 FamFG öffentlich bekannt gemacht und wird nach § 353 I 3 FamFG erst mit Ablauf eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Dem wirklichen Erben gibt § 2362 I BGB den Anspruch auf Herausgabe an das Nachlassgericht und § 2362 II BGB den Auskunftsanspruch über Bestand und Verbleib; § 2363 BGB räumt das Herausgaberecht aus § 2362 I BGB auch dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker ein.