E-9.11 · Einziehung und Kraftloserklärung (§ 2361 BGB, § 353 FamFG)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 2361 S. 1 BGB verpflichtet das Nachlassgericht, den unrichtigen Erbschein von Amts wegen einzuziehen – ohne Antrag, ohne Ermessen; mit der Einziehung wird er nach Satz 2 kraftlos, was die tatsächliche Rückgabe voraussetzt. Kann er nicht sofort erlangt werden, ist er nach § 353 I 1 FamFG durch Beschluss für kraftlos zu erklären; der Beschluss wird entsprechend § 435 FamFG öffentlich bekannt gemacht und wird nach § 353 I 3 FamFG erst mit Ablauf eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Dem wirklichen Erben gibt § 2362 I BGB den Anspruch auf Herausgabe an das Nachlassgericht und § 2362 II BGB den Auskunftsanspruch über Bestand und Verbleib; § 2363 BGB räumt das Herausgaberecht aus § 2362 I BGB auch dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker ein.

💡 Merke
Diese Ansprüche verjähren in dreißig Jahren – § 197 I Nr. 2 BGB, nicht Nr. 1.

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