§ 780 I ZPO lautet: „Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.“ Das Prozessgericht prüft nicht, ob die Beschränkung besteht – es genügt, dass der Erbe sie geltend macht; die materielle Klärung wandert über §§ 781, 785, 767 ZPO in das Vollstreckungsverfahren. Der Vorbehalt gehört in den Hauptsacheausspruch, nicht als eigene Ziffer ans Ende, wo er beim Ausfertigen übersehen wird, und er erstreckt sich ohne gesonderten Ausspruch auf Zinsen und Kostenerstattung. Entbehrlich ist er nur in den vier Fällen des § 780 II ZPO:
- Fiskus als gesetzlicher Erbe,
- Nachlassverwalter,
- anderer Nachlasspfleger,
- verwaltender Testamentsvollstrecker.
„1. Der Beklagte wird unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt, an die Klägerin 14.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. März 2026 zu zahlen.“
Falle
Der Vorbehalt ist kein Teilunterliegen des Klägers – die Kostenentscheidung bleibt bei § 91 I 1 ZPO.