Wird der Klage nur teilweise stattgegeben, ist der Satz „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ keine Höflichkeit, sondern nach § 313 I Nr. 4 ZPO notwendig – ohne ihn bleibt offen, ob über den Rest entschieden wurde, und der Kläger kann die Ergänzung nach § 321 ZPO betreiben. Die Quote nach § 92 I 1 ZPO wird aus dem Verhältnis von Unterliegen zum Streitwert gebildet und muss sich zu 1 addieren; § 92 II Nr. 1 ZPO erlaubt die volle Belastung des Beklagten nur bei verhältnismäßig geringfügiger Zuvielforderung. Obsiegt eine Partei vollständig, bleibt es bei § 91 I 1 ZPO.
„2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.“