E-7.9 · Feststellungs- und Zustimmungstenor (§§ 256, 894 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beide Tenorarten haben keinen vollstreckungsfähigen Inhalt: Der Feststellungsausspruch nach § 256 I ZPO stellt nur ein Rechtsverhältnis fest, und beim Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung fingiert § 894 S. 1 ZPO die Erklärung erst mit Rechtskraft. Vorläufig vollstreckbar ist deshalb allein die Kostenentscheidung – das muss der Tenor ausdrücklich sagen, sonst verspricht er mehr, als er halten kann. Der Feststellungstenor nennt die Quote, nicht die Norm; der Bewilligungstenor enthält die Erklärung im Wortlaut, weil § 894 ZPO nur genau das fingiert, was in der Formel steht – Grundbuchbezirk, Blattnummer, laufende Nummer im Bestandsverzeichnis, Flur und Flurstück.

„1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Miterbe zu 1/2 nach der am 6. Januar 2026 verstorbenen Hildegard Trautwein geworden ist. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

„1. Die Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs von Ammersbeck, Blatt 2417, dahin zu bewilligen, dass der Kläger als Eigentümer des im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 213, eingetragen wird.“

💡 Merke
Merke. Bei der Auflassung fingiert § 894 ZPO nur die Erklärung des Verurteilten – § 925 I 1 BGB verlangt beide Teile bei gleichzeitiger Anwesenheit, der Kläger muss also selbst noch erklären.

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