Die Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO) muss aus sich heraus vollstreckbar sein:
- bezifferter Betrag,
- benannter Gläubiger,
- benannter Schuldner,
- Zinsbeginn.
Zinsen gehören niemals mit einem festen Prozentwert in den Tenor, sondern mit der Formel des Gesetzes – § 288 I 2 BGB nennt „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“, und der Basiszinssatz wandert nach § 247 I BGB zum 1. Januar und zum 1. Juli. Der heute geltende Wert gehört in die Entscheidungsgründe, nicht in die Formel: Basiszins 1,52 % seit dem 1. Juli 2026, Verzugszins also 6,52 %. Verzug tritt nach § 286 I 1 BGB durch die Mahnung ein; eine Frist muss sie nicht setzen. Setzt die Mahnung eine Frist, beginnt der Verzug erst mit deren Ablauf. Ohne Mahnung greift die Rechtshängigkeit (§ 291 S. 1 BGB).
„1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2026 zu zahlen.“
Falle
§ 288 II BGB mit neun Prozentpunkten passt beim Pflichtteil nie – der Anspruch ist keine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft ohne Verbraucherbeteiligung.
Die Klägerin fordert 60.000,00 € nebst Zinsen vom Beklagten. Formuliere den Zahlungstenor richtig aus, wenn der Anspruch am 17. März 2026 rechtshängig geworden ist und der Basiszinssatz bei 1,52 % liegt.
Der korrekte Zahlungstenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2026 zu zahlen.“
Grundlage für den Zinsausspruch sind hier die Prozesszinsen nach §§ 291 S. 1, 288 I 2 BGB; sie laufen entsprechend § 187 I BGB ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
Der Pflichtteilsanspruch ist keine Entgeltforderung. Es greifen daher niemals die neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 II BGB, sondern stets nur die fünf Prozentpunkte nach § 288 I 2 BGB.