E-7.4 · Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11 und § 709 ZPO

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Maßgeblich ist der ausgeurteilte Betrag, nicht der Streitwert: § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO greift, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt; Alt. 2 greift, wenn nur die Kostenentscheidung vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 € ermöglicht. Darüber gilt § 709 S. 1 ZPO – Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung. Wie die Sicherheit beziffert wird, entscheidet § 709 S. 2 ZPO: Bei einer Geldforderung darf sie als Verhältnis angegeben werden, sonst muss ein fester Betrag ausgeworfen werden.

„3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

„3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar wegen der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 €, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.“

Falle

Auskunft, Herausgabe und Willenserklärung sind keine Geldforderungen – dort ist die Prozentangabe nach § 709 S. 2 ZPO unzulässig.

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