Obsiegt der Kläger gegen einen von mehreren Beklagten und unterliegt er gegen den anderen, versagt die einfache Quote – die Kosten werden nach der Baumbach’schen Formel in Massen getrennt: Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers einerseits, die außergerichtlichen Kosten jedes Beklagten andererseits. Jede Masse wird nach einem fiktiven Gesamtstreitwert gequotelt (Zahl der Beklagten × Streitwert), und die Probe muss 100 % ergeben. § 100 I ZPO verteilt bei mehreren Unterlegenen nach Kopfteilen; die gesamtschuldnerische Kostenhaftung des § 100 IV ZPO setzt voraus, dass die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden – was bei Miterben über § 2058 BGB der Regelfall ist.
„3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“