§ 69 I 1 FamFG ist eindeutig: „Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.“ Zurückverweisung ist die enge Ausnahme – entweder hat das Erstgericht in der Sache noch nicht entschieden (§ 69 I 2 FamFG), oder es liegen kumulativ ein wesentlicher Verfahrensmangel, eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung und der Antrag eines Beteiligten vor (§ 69 I 3 FamFG); die rechtliche Beurteilung bindet dann das Erstgericht (§ 69 I 4 FamFG).
Den Erbschein erteilt das Beschwerdegericht nicht selbst, es weist das Nachlassgericht an.
Die Kosten folgen § 81 I 1 FamFG nach billigem Ermessen; die Belastung auch mit den außergerichtlichen Kosten des Gegners braucht eine Begründung, tragfähig etwa über § 81 II Nr. 2 FamFG. Verweist das Beschwerdegericht ausnahmsweise zurück, entscheidet es über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht selbst; die Zurückverweisungsformel lautet dann „… zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen“.
„1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – … vom 12. März 2026 (Az. …) aufgehoben. 2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. 3. Das Nachlassgericht wird angewiesen, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 und den Beteiligten zu 2 als Erben zu je 1/2 nach der am 3. Januar 2026 verstorbenen Christel Bornholdt ausweist. 4. Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge sowie die der Beteiligten zu 1 in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Aufwendungen. 5. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 95.000,00 € festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.“
Falle
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt – der Beschluss enthält nichts Vollstreckungsfähiges.