E-7.16 · Die Streitwertfestsetzung und ihre Folgen (§ 63 GKG, § 68 GKG, § 102 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streitwert ist keine Nebensache: Er entscheidet über Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG – Amtsgericht bis 10.000 € seit dem 1. Januar 2026), über die Berufungsbeschwer (§ 511 II Nr. 1 ZPO – 1.000 €) und über die Gebühren. § 63 II 1 GKG verpflichtet das Gericht, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt; in der Praxis steht der Ausspruch als eigene Ziffer unter dem Urteil. Bei der Feststellungsklage wird vom Wert der beanspruchten Quote ein Abschlag von 20 % vorgenommen, bei der Stufenklage gilt nach § 44 GKG allein der höchste der verbundenen Ansprüche.

„4. Der Streitwert wird auf 104.000,00 € festgesetzt.“

💡 Merke
Gegen die Wertfestsetzung läuft die Beschwerde nach § 68 I 1 GKG erst über 300 € Beschwer – seit dem 1. Januar 2026.

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