Fehlt im Tenor etwas, entscheidet der Blick in die Entscheidungsgründe über den richtigen Weg: Tragen die Gründe die Anordnung und ist sie nur versehentlich nicht in die Formel gewandert, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor – § 319 I ZPO, jederzeit und von Amts wegen. Schweigen die Gründe, ist der Antrag übergangen, und es hilft nur § 321 I ZPO mit der Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 321 II ZPO); dieselbe Frist gilt für den vergessenen Vorbehalt nach § 302 II ZPO. Für den Tatbestand gilt § 320 I, II ZPO: zwei Wochen ab Zustellung, spätestens drei Monate nach Verkündung. Ist die Frist verstrichen, bleibt der Rettungsweg der Berufung – solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann der Vorbehalt nach § 780 I ZPO dort nachgeholt werden.
„1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts … vom 3. Juni 2026 (Az. …) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Falle
Zustellung am 11. Juni 2026 heißt Fristablauf am 25. Juni 2026 – ein Ergänzungsantrag vom 3. Juli 2026 ist unzulässig.