§ 331 I 1 ZPO fingiert nur das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden und löscht keine bereits abgegebene Prozesserklärung – ein zuvor beantragter Vorbehalt nach § 780 I ZPO bleibt also im Versäumnisurteil; die Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 II ZPO bleibt ebenfalls. Beim sofortigen Anerkenntnis nach § 307 S. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten (§ 93 ZPO), wenn keine Veranlassung zur Klage bestand und der Beklagte bei erster Gelegenheit anerkannt hat; der Haftungsvorbehalt zerstört das Anerkenntnis nicht, weil er nur die Haftungsmasse betrifft. Beide Urteile sind nach § 708 Nr. 1, 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; da § 711 S. 1 ZPO nur die Nummern 4 bis 11 nennt, gibt es keine Abwendungsbefugnis. Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen (§ 313b I ZPO).
„1. Der Beklagte wird unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt, an die Klägerin 9.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2026 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“