Ein durchgreifendes Zurückbehaltungsrecht führt nicht zur Klageabweisung: § 274 I BGB ordnet die Verurteilung „zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug)“ an – die Gegenleistung muss dabei beziffert im Tenor stehen, weil weder Gerichtsvollzieher noch Vollstreckungsgericht sie ermitteln dürfen.
Ein zusätzlicher Feststellungsausspruch zum Annahmeverzug erleichtert die Vollstreckung erheblich: § 765 Nr. 1 ZPO verlangt für Maßregeln des Vollstreckungsgerichts zwingend den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, und § 726 II ZPO verlangt ihn für die Klausel, wenn die Schuldnerleistung in einer Willenserklärung besteht (§ 894 S. 2 ZPO). Ohne den Ausspruch muss der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung nach § 756 I ZPO selbst anbieten.
„1. Der Beklagte wird verurteilt, den Personenkraftwagen der Marke … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … an den Kläger, Frau Mareike Sperlich und Herrn Jonte Sperlich gemeinschaftlich herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 7.400,00 €. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 19. Mai 2026 mit der Annahme der Zahlung von 7.400,00 € in Verzug befindet.“