Der Tenor muss jeden Gegenstand so bezeichnen, dass der Gerichtsvollzieher ihn nach § 883 I ZPO ohne eigene Wertung wegnehmen kann – Pkw mit Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Sammlung mit Stückzahl und Aufbewahrungsmerkmal, Sparbuch mit Institut und Kontonummer. § 2018 BGB erleichtert die Darlegung gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, ersetzt aber nicht die Bestimmtheit des Antrags nach § 253 II Nr. 2 ZPO; ein Tenor auf Herausgabe „des Nachlasses“ ist wertlos. Sind mehrere Erben vorhanden, lautet der Ausspruch nach § 2039 S. 1 BGB auf Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich, namentlich benannt – „an die Erbengemeinschaft“ wäre unbestimmt.
„1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin herauszugeben: a) den Personenkraftwagen der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, b) die Silbermünzsammlung des Erblassers, bestehend aus 46 Silbermünzen, aufbewahrt in einem grünen Sammelalbum mit der Aufschrift ‚Kaiserreich‘, c) das Sparbuch der … mit der Kontonummer …“
Beispiel
Weiß der Erbe nicht, was überhaupt vorhanden ist, geht der Weg über die Auskunftsansprüche §§ 2027, 2028 BGB als vorgeschaltete Stufe (§ 254 ZPO) – nicht über einen unbestimmten Antrag.