Bei der Verdachtskündigung stützt der AG die Kündigung nicht auf die (bewiesene) Tat, sondern auf den Verdacht, der das Vertrauen zerstört — ein eigenständiger Kündigungsgrund und dogmatisch personenbedingt.
Voraussetzungen:
- ein dringender Verdacht, der auf objektive Tatsachen gegründet ist (nicht bloße Mutmaßung);
- eine Straftat/schwere Pflichtverletzung von „doppelter Schwere“, die als erwiesene Tat die Kündigung tragen würde;
- Eignung zur Vertrauenszerstörung;
- der AG hat alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen unternommen (BAG 13.3.2008 – 2 AZR 961/06).
💡 Merke
Die Zulässigkeit hängt nicht von Betriebsgröße oder besonderer Vertrauensstellung ab; die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) steht nicht entgegen.
- Dringender Verdachtauf objektive Tatsachen gegründet, nicht bloße Mutmaßung
- Straftat oder schwere Pflichtverletzungvon „doppelter Schwere“, die als erwiesene Tat die Kündigung tragen würde
- Eignung zur Vertrauenszerstörung
- Alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen des ArbeitgebersBAG 13.3.2008 – 2 AZR 961/06