Verdachtskündigung: der Verdacht selbst als Kündigungsgrund (§ 626 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 13 Terminen · zuletzt November 2023 Grundlage der Auswertung

Bei der Verdachtskündigung stützt der AG die Kündigung nicht auf die (bewiesene) Tat, sondern auf den Verdacht, der das Vertrauen zerstört — ein eigenständiger Kündigungsgrund und dogmatisch personenbedingt.

Voraussetzungen:

  • ein dringender Verdacht, der auf objektive Tatsachen gegründet ist (nicht bloße Mutmaßung);
  • eine Straftat/schwere Pflichtverletzung von „doppelter Schwere“, die als erwiesene Tat die Kündigung tragen würde;
  • Eignung zur Vertrauenszerstörung;
  • der AG hat alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen unternommen (BAG 13.3.2008 – 2 AZR 961/06).
💡 Merke
Die Zulässigkeit hängt nicht von Betriebsgröße oder besonderer Vertrauensstellung ab; die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) steht nicht entgegen.
AblaufDie Verdachtskündigung — vier Voraussetzungen
  1. Dringender Verdacht
    auf objektive Tatsachen gegründet, nicht bloße Mutmaßung
  2. Straftat oder schwere Pflichtverletzung
    von „doppelter Schwere“, die als erwiesene Tat die Kündigung tragen würde
  3. Eignung zur Vertrauenszerstörung
  4. Alle zumutbaren Aufklärungsanstrengungen des Arbeitgebers
    BAG 13.3.2008 – 2 AZR 961/06

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema