Krankheit, Stufe 2: erhebliche betriebliche Beeinträchtigung (§ 3 EFZG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auf Stufe 2 der krankheitsbedingten Kündigung (Stufe 1 ist die negative Gesundheitsprognose) muss die Krankheit die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen — entweder durch Betriebsablaufstörungen (z.B. Dauervertretung, Planungschaos) oder durch wirtschaftliche Belastung.

Als Faustwert für Letztere gilt: mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr (Wertung § 3 I EFZG).

Bei dauernder Leistungsunfähigkeit ist die Erheblichkeit „ohne Weiteres“ gegeben (das Arbeitsverhältnis wird zur „leeren Hülle“).

💡 Merke
Ein leidensgerechter freier Arbeitsplatz kann die Erheblichkeit entfallen lassen — der AG muss ggf. per Direktionsrecht (§ 106 GewO) umorganisieren.

Aber kein „Freikündigen“: Einen Platz durch Kündigung eines Kollegen zu schaffen, verlangt § 1 II KSchG nicht. Besetzt der AG einen freien leidensgerechten Platz treuwidrig anderweitig, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Platz noch frei (Rechtsgedanke des § 162 BGB).

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