Auf Stufe 2 der krankheitsbedingten Kündigung (Stufe 1 ist die negative Gesundheitsprognose) muss die Krankheit die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen — entweder durch Betriebsablaufstörungen (z.B. Dauervertretung, Planungschaos) oder durch wirtschaftliche Belastung.
Als Faustwert für Letztere gilt: mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr (Wertung § 3 I EFZG).
Bei dauernder Leistungsunfähigkeit ist die Erheblichkeit „ohne Weiteres“ gegeben (das Arbeitsverhältnis wird zur „leeren Hülle“).
💡 Merke
Aber kein „Freikündigen“: Einen Platz durch Kündigung eines Kollegen zu schaffen, verlangt § 1 II KSchG nicht. Besetzt der AG einen freien leidensgerechten Platz treuwidrig anderweitig, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Platz noch frei (Rechtsgedanke des § 162 BGB).