Kern der Krankheitskündigung ist die negative Gesundheitsprognose — maßgeblich sind die objektiven Verhältnisse bei Zugang, die bisherigen Fehlzeiten haben nur Indizwirkung.
Drei Fallgruppen musst du auseinanderhalten:
- häufige Kurzerkrankungen (Prognose aus Wiederholung + anfälligem Grundleiden, Referenzzeitraum i.d.R. drei Jahre)
- lang andauernde Krankheit (Wiederherstellung in absehbarer Zeit — Orientierung ca. 24 Monate — nicht absehbar)
- die feststehende dauernde Leistungsunfähigkeit.
💡 Merke
Prozessual: abgestufte Darlegungslast — der AN muss die Prognose durch Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht substanziiert bestreiten (→ B5-T2).