- Negative Prognosedie fehlende Eignung dauert an; auf ein Verschulden kommt es nicht an
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessensamt fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
- Interessenabwägungeine Abmahnung ist entbehrlich, weil das Defizit gerade nicht vom Willen abhängt
Die personenbedingte Kündigung knüpft an Eigenschaften/Fähigkeiten in der Person an — der AN kann die geschuldete Leistung (dauerhaft) nicht (mehr) erbringen; Verschulden ist nicht nötig.
Merkformel:
- personenbedingt = „ich will, aber kann nicht“
- verhaltensbedingt = „ich kann, aber will nicht“.
Geprüft wird in drei Stufen:
- (1) negative Prognose (fehlende Eignung dauert an)
- (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen samt fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
- (3) Interessenabwägung.
💡 Merke
Eine Abmahnung ist grundsätzlich entbehrlich — sie liefe leer, weil das Defizit gerade nicht vom Willen abhängt.
Häufigster Anwendungsfall ist die Krankheit.