Personenbedingte Kündigung: Prüfungsstufen (§ 1 II KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDie personenbedingte Kündigung — drei Stufen
  1. Negative Prognose
    die fehlende Eignung dauert an; auf ein Verschulden kommt es nicht an
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
    samt fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  3. Interessenabwägung
    eine Abmahnung ist entbehrlich, weil das Defizit gerade nicht vom Willen abhängt

Die personenbedingte Kündigung knüpft an Eigenschaften/Fähigkeiten in der Person an — der AN kann die geschuldete Leistung (dauerhaft) nicht (mehr) erbringen; Verschulden ist nicht nötig.

Merkformel:

  • personenbedingt = „ich will, aber kann nicht“
  • verhaltensbedingt = „ich kann, aber will nicht“.

Geprüft wird in drei Stufen:

  • (1) negative Prognose (fehlende Eignung dauert an)
  • (2) erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen samt fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • (3) Interessenabwägung.
💡 Merke
Merke.

Eine Abmahnung ist grundsätzlich entbehrlich — sie liefe leer, weil das Defizit gerade nicht vom Willen abhängt.

Häufigster Anwendungsfall ist die Krankheit.

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