Anwendungsbereich des KSchG: die Wartezeit (§ 1 I KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Bevor du irgendeinen Kündigungsgrund prüfst, klärst du, ob der allgemeine Kündigungsschutz überhaupt gilt.

Er hat zwei kumulative Türen: die Wartezeit (§ 1 I KSchG) und die Betriebsgröße (§ 23 I KSchG).

Die Wartezeit verlangt, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden hat — es zählt der rechtliche Bestand, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung; Krankheit, Urlaub oder Streik unterbrechen also nicht.

Sie ist einseitig zwingend: Verkürzung/Ausschluss zulässig, Verlängerung zu Lasten des AN nicht.

Falle

Maßgeblich ist der Zugang, nicht der spätere Ablauf der Kündigungsfrist — und § 193 BGB (Verschiebung bei Sonn-/Feiertag) gilt für das Wartezeit-Ende nicht (→ B5-T1; anders § 626 II, → E-5.25).

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