Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers (§ 7 III BUrlG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 13 Terminen · zuletzt Juni 2021 Grundlage der Auswertung

Dem Wortlaut nach verfällt Urlaub zum 31.12., mit Übertragung bis 31.3. nur bei dringenden Gründen (§ 7 III BUrlG).

Entscheidend ist aber die richtlinienkonforme Auslegung: Der Urlaub verfällt nur, wenn der AG seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat — er muss den AN konkret aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen haben (Textform, konkrete Tagezahl, Rechtsfolge).

Abstrakte Merkblätter genügen nicht (BAG, st. Rspr.; die Mitwirkungsobliegenheit geht zurück auf EuGH C-684/16 „Max-Planck“ und C-619/16).

Beweislast: der AG

Nicht verfallener Urlaub tritt zum neuen Jahresurlaub hinzu.

💡 Merke
Ebenso beginnt die Verjährung (§§ 195, 199 BGB) richtlinienkonform erst mit Schluss des Jahres, in dem der AG die Obliegenheiten erfüllt hat und der AN den Urlaub dennoch nicht nahm.

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