Dem Wortlaut nach verfällt Urlaub zum 31.12., mit Übertragung bis 31.3. nur bei dringenden Gründen (§ 7 III BUrlG).
Entscheidend ist aber die richtlinienkonforme Auslegung: Der Urlaub verfällt nur, wenn der AG seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat — er muss den AN konkret aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen haben (Textform, konkrete Tagezahl, Rechtsfolge).
Abstrakte Merkblätter genügen nicht (BAG, st. Rspr.; die Mitwirkungsobliegenheit geht zurück auf EuGH C-684/16 „Max-Planck“ und C-619/16).
Beweislast: der AG
Nicht verfallener Urlaub tritt zum neuen Jahresurlaub hinzu.