Auf den Annahmeverzugslohn wird nach § 11 Nr. 2 KSchG angerechnet, was der Arbeitnehmer böswillig zu verdienen unterlässt. Böswillig unterlässt, wer vorsätzlich ohne ausreichenden Grund eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder ein Angebot verhindert (grobe Fahrlässigkeit genügt nicht; Schädigungsabsicht ist nicht nötig).
Maßstab der Zumutbarkeit ist Treu und Glauben (Art der Arbeit, Person des AG).
Wichtig für die „Prozessbeschäftigung“ beim alten AG:
- Ihre Ablehnung indiziert allein keinen fehlenden Leistungswillen (§ 297 BGB), sondern wird über § 11 Nr. 2 KSchG gelöst.
- Bei betriebs-/personenbedingter Kündigung ist sie i.d.R. zumutbar, bei fristloser verhaltensbedingter Kündigung wegen der Vorwürfe oft nicht.
- Wer bereits einen Weiterbeschäftigungstitel hat, muss ein vertragliches Prozessbeschäftigungsangebot nicht annehmen.