Böswilligkeit § 11 Nr. 2 KSchG & Prozessbeschäftigung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auf den Annahmeverzugslohn wird nach § 11 Nr. 2 KSchG angerechnet, was der Arbeitnehmer böswillig zu verdienen unterlässt. Böswillig unterlässt, wer vorsätzlich ohne ausreichenden Grund eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder ein Angebot verhindert (grobe Fahrlässigkeit genügt nicht; Schädigungsabsicht ist nicht nötig).

Maßstab der Zumutbarkeit ist Treu und Glauben (Art der Arbeit, Person des AG).

Wichtig für die „Prozessbeschäftigung“ beim alten AG:

  • Ihre Ablehnung indiziert allein keinen fehlenden Leistungswillen (§ 297 BGB), sondern wird über § 11 Nr. 2 KSchG gelöst.
  • Bei betriebs-/personenbedingter Kündigung ist sie i.d.R. zumutbar, bei fristloser verhaltensbedingter Kündigung wegen der Vorwürfe oft nicht.
  • Wer bereits einen Weiterbeschäftigungstitel hat, muss ein vertragliches Prozessbeschäftigungsangebot nicht annehmen.

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