Annahmeverzug setzt grundsätzlich ein Angebot der Arbeitsleistung voraus (§§ 293 ff. BGB).
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist ein tatsächliches Angebot nötig (§ 294 BGB): Der AN erscheint und bietet die Arbeit so an, wie sie zu leisten ist.
Streiten die Parteien über die Beendigung (Fristablauf, Aufhebungsvertrag, Befristung), genügt ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) — dafür reicht die Erhebung der Bestandsschutzklage, sie wirkt aber erst ab Zugang (§ 130 BGB), nicht rückwirkend.
Falle
Das wörtliche Angebot wirkt nicht zurück — für die Zeit davor entsteht kein Verzug; deshalb bei unwirksamer AG-Kündigung besser über § 296 BGB gehen: Danach ist das Angebot entbehrlich, und der Verzug beginnt ohne jedes Angebot.