§ 297 BGB — Leistungsfähigkeit und Leistungswille

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Kein Annahmeverzug, wenn der AN außerstande ist zu leisten (§ 297 BGB) — der Grund (gesundheitlich, rechtlich) ist egal.

Rechtliches Unvermögen liegt etwa bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot oder fehlender Einsatzgenehmigung vor.

Ungeschrieben, aber von § 297 mitverlangt, ist der Leistungswille: Er muss während des gesamten Verzugszeitraums bestehen.

Allein die Aufnahme eines neuen Jobs beseitigt ihn nicht

  • der AN darf sich anderweitig verdingen;
  • erst eine deutliche Lossagung (Umzug, unbefristete Vollzeitstelle, „nie wieder“) kann fehlenden Leistungswillen belegen.

Falle

§ 297 lässt den Anspruch gar nicht erst entstehen; das ist etwas anderes als die bloße Anrechnung nach § 11 KSchG (dort entsteht der Anspruch und wird nur gekürzt).

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