Kein Annahmeverzug, wenn der AN außerstande ist zu leisten (§ 297 BGB) — der Grund (gesundheitlich, rechtlich) ist egal.
Rechtliches Unvermögen liegt etwa bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot oder fehlender Einsatzgenehmigung vor.
Ungeschrieben, aber von § 297 mitverlangt, ist der Leistungswille: Er muss während des gesamten Verzugszeitraums bestehen.
Allein die Aufnahme eines neuen Jobs beseitigt ihn nicht
- der AN darf sich anderweitig verdingen;
- erst eine deutliche Lossagung (Umzug, unbefristete Vollzeitstelle, „nie wieder“) kann fehlenden Leistungswillen belegen.
Falle
§ 297 lässt den Anspruch gar nicht erst entstehen; das ist etwas anderes als die bloße Anrechnung nach § 11 KSchG (dort entsteht der Anspruch und wird nur gekürzt).