Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (6-Tage-Woche, § 3 I BUrlG) = bei der 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage (Umrechnung nach der Zahl der Wochenarbeitstage).
Der volle Jahresurlaub entsteht mit Beginn des Urlaubsjahres — er wird nicht ratierlich „erarbeitet“.
Der Vollanspruch setzt die Wartezeit von sechs Monaten voraus (§ 4 BUrlG), die nur einmal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses läuft.
Auch bei ganzjähriger Krankheit entsteht der Urlaub ungekürzt.
Vertraglicher Mehrurlaub über die 20/24 Tage hinaus ist frei gestaltbar; die zwingenden Schutzvorschriften (§ 13 I BUrlG) gelten nur für den Mindesturlaub.