Stufe 4 der betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl: Unter den vergleichbaren AN muss der sozial am wenigsten schutzwürdige gekündigt werden.
Die Auswahl ist betriebsbezogen (Achtung: anders als der Kündigungsgrund!) und erfasst nur horizontal vergleichbare, austauschbare AN derselben Ebene.
Vier Grunddaten:
- Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung (§ 1 III 1 KSchG) — maßgeblich ist ihre Relation, nicht bloßes Kriterienzählen.
Ein Leistungsträger darf nur bei konkretem berechtigten betrieblichen Interesse herausgenommen werden (§ 1 III 2) — „guter Mann“ genügt nicht.
💡 Merke
Beweislast AN (§ 1 III 3), aber der AG schuldet Auskunft über seine Auswahlüberlegungen (§ 1 III 1 Hs. 2).
- Vergleichbare Arbeitnehmer bestimmenbetriebsbezogen, anders als der Kündigungsgrund; erfasst sind nur horizontal vergleichbare, austauschbare Arbeitnehmer derselben Ebene
- Die vier Grunddaten gewichtenmaßgeblich ist ihre Relation, nicht bloßes Kriterienzählen, § 1 III 1 KSchG
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
- Leistungsträger herausnehmennur bei konkretem berechtigten betrieblichen Interesse, § 1 III 2 KSchG; „guter Mann“ genügt nicht
- Das Auswahlergebnis prüfender Gekündigte dringt nur durch, wenn er darlegt, dass ein sozial stärkerer vergleichbarer Kollege gehalten wurde; Beweislast beim Arbeitnehmer, § 1 III 3 KSchG, mit Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber, § 1 III 1 Hs. 2 KSchG