Sechs Wochen gibt es je Verhinderungsfall (§ 3 I 1 EFZG).
Zwei Regeln begrenzen:
- (1) Einheit des Verhinderungsfalls — überschneiden sich zwei (auch verschiedene) Krankheiten zeitlich, entsteht der Anspruch nur einmal, gerechnet ab Beginn der ersten AU; ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn der AN dazwischen — sei es auch nur für Stunden — arbeitsfähig war.
- (2) Fortsetzungserkrankung (§ 3 I 2 EFZG) — dieselbe Krankheit begründet in 12 Monaten insgesamt nur sechs Wochen, es sei denn, seit der letzten AU wegen dieses Leidens sind sechs Monate (Nr. 1) oder seit der ersten AU zwölf Monate (Nr. 2) verstrichen.
💡 Merke
Beweislast: Die zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit muss der AN beweisen; eine nahtlose neue Erstbescheinigung ist ein Indiz für die Einheit.