Schwerbehindertenvertretung § 178 II 3 SGB IX

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Neben dem Inklusionsamt ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beteiligen:

Die Nichtanhörung der SBV vor einer Kündigung ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund (§ 178 II 3 SGB IX i.V.m. § 134 BGB).

Zeitlich hat die SBV so lange wie der Betriebsrat — sieben Tage (ordentlich) bzw. drei Tage (außerordentlich).

💡 Merke
Merke.

Eine nicht „unverzüglich“ eingeleitete SBV-Anhörung schadet dagegen nicht, solange sie vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen ist; sie muss auch nicht vor dem Antrag an das Inklusionsamt liegen (BAG 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).

Also sauber trennen:

  • fehlende Anhörung → unwirksam
  • nicht unverzügliche, aber vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossene Anhörung → unschädlich

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