Neben dem Inklusionsamt ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beteiligen:
Die Nichtanhörung der SBV vor einer Kündigung ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund (§ 178 II 3 SGB IX i.V.m. § 134 BGB).
Zeitlich hat die SBV so lange wie der Betriebsrat — sieben Tage (ordentlich) bzw. drei Tage (außerordentlich).
💡 Merke
Eine nicht „unverzüglich“ eingeleitete SBV-Anhörung schadet dagegen nicht, solange sie vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen ist; sie muss auch nicht vor dem Antrag an das Inklusionsamt liegen (BAG 13.12.2018 – 2 AZR 378/18).
Also sauber trennen:
- fehlende Anhörung → unwirksam
- nicht unverzügliche, aber vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossene Anhörung → unschädlich