sic-non („dies nicht ohne jenes"): Der Anspruch kann überhaupt nur aus Arbeitsrecht folgen — klassisch die Statusklage und die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
Dann genügt für den Rechtsweg die schlüssige Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein; eine Schlüssigkeits- oder Beweisprüfung findet beim Rechtsweg nicht statt (BAG 10 AZB 46/14).
Grund ist Prozessökonomie:
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Die Verneinung des Status wäre zugleich eine Sachabweisung durch das selbst angerufene Gericht
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auch der Beklagte will nur eine schnelle Abweisung.
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Selbst unschlüssiger Statusvortrag ändert nichts.
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Falle. Beim sic-non den Status nicht schon im Rechtsweg „durchprüfen" — er wird erst und dann voll in der Begründetheit geklärt.
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Anwendung auf die Statusklage → F1 (E-1.8).