Rechtsweg zum Arbeitsgericht: sic-non — „Behaupten reicht"

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

sic-non („dies nicht ohne jenes"): Der Anspruch kann überhaupt nur aus Arbeitsrecht folgen — klassisch die Statusklage und die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Dann genügt für den Rechtsweg die schlüssige Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein; eine Schlüssigkeits- oder Beweisprüfung findet beim Rechtsweg nicht statt (BAG 10 AZB 46/14).

Grund ist Prozessökonomie:

  • Die Verneinung des Status wäre zugleich eine Sachabweisung durch das selbst angerufene Gericht

  • auch der Beklagte will nur eine schnelle Abweisung.

  • Selbst unschlüssiger Statusvortrag ändert nichts.

  • Falle. Beim sic-non den Status nicht schon im Rechtsweg „durchprüfen" — er wird erst und dann voll in der Begründetheit geklärt.

  • Anwendung auf die Statusklage → F1 (E-1.8).

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