§ 17a GVG — Verweisung, Vorabentscheidung, Bindung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Hält sich das Gericht für rechtswegunzuständig, weist es die Klage nicht ab, sondern verweist von Amts wegen an das zuständige Gericht (§ 17a II GVG, § 48 I ArbGG); die Verweisung ist bindend (§ 17a II 3 GVG).

Hält das Gericht den Rechtsweg für zulässig, kann es das vorab aussprechen; rügt eine Partei den Rechtsweg, muss es eine Vorabentscheidung durch Beschluss treffen (§ 17a III GVG), dagegen ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 17a IV GVG).

Die rechtskräftige Bejahung bindet das Rechtsmittelgericht (§ 17a V GVG) — in der Berufung wird der Rechtsweg nicht mehr aufgerollt.

💡 Merke
Ist der Rechtsweg eröffnet, entscheidet das Gericht den Streit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 II 1 GVG) — keine Teilverweisung einzelner Anspruchsgrundlagen.

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