§ 2 ArbGG — die zuständigkeitsbegründenden Streitigkeiten

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Das Herzstück ist § 2 I Nr. 3 ArbGG: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis

(Nr. 3a — z.B. Lohn, Schadensersatz)

und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

(Nr. 3b — Status, Kündigung, Befristung).

Ergänzend zieht § 2 III ArbGG einen rechtlich oder unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Anspruch mit heran, der für sich genommen nicht arbeitsgerichtlich wäre.

💡 Merke
Merke.

Der Rechtsweg richtet sich nach dem Streitgegenstand, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag.

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