Das Herzstück ist § 2 I Nr. 3 ArbGG: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
(Nr. 3a — z.B. Lohn, Schadensersatz)
und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
(Nr. 3b — Status, Kündigung, Befristung).
Ergänzend zieht § 2 III ArbGG einen rechtlich oder unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Anspruch mit heran, der für sich genommen nicht arbeitsgerichtlich wäre.
💡 Merke
Der Rechtsweg richtet sich nach dem Streitgegenstand, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag.