aut-aut („entweder-oder"): Der Anspruch beruht entweder auf Arbeitsrecht oder auf Bürgerlichem Recht, die sich ausschließen — Vergütung aus § 611a II BGB oder aus freiem Dienstvertrag § 611 BGB.
et-et („sowohl-als-auch"): Dieselbe Grundlage trägt unabhängig vom Vertragstyp — § 626 BGB gilt auch im freien Dienstverhältnis.
In beiden Fällen ist die Arbeitnehmereigenschaft schon für den Rechtsweg festzustellen, notfalls durch Beweisaufnahme — sonst könnte der Kläger sein Gericht durch die Wahl der Anspruchsnorm bestimmen.
Falle. Der Angriff gegen eine fristlose Kündigung als solche ist gerade kein sic-non — § 626 BGB trägt auch ohne Arbeitsverhältnis; insoweit ist der Status nicht doppelrelevant (BAG, st. Rspr.).