Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 I ArbGG).
Als Bevollmächtigte sind neben Rechtsanwälten insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen für ihre Mitglieder zugelassen (§ 11 II ArbGG) — deshalb darf etwa der Gewerkschaftssekretär im Gütetermin auftreten.
Erst vor LAG und BAG gilt Vertretungszwang (§ 11 IV ArbGG): Anwalt oder Verbandsvertreter.