Kein Anwaltszwang in erster Instanz (§ 11 ArbGG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (§ 11 I ArbGG).

Als Bevollmächtigte sind neben Rechtsanwälten insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen für ihre Mitglieder zugelassen (§ 11 II ArbGG) — deshalb darf etwa der Gewerkschaftssekretär im Gütetermin auftreten.

Erst vor LAG und BAG gilt Vertretungszwang (§ 11 IV ArbGG): Anwalt oder Verbandsvertreter.

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