Für den AG von Bedeutung: Beruhen die Kündigungen auf einer Betriebsänderung und sind die betroffenen AN in einem Interessenausgleich mit Namensliste benannt (§ 1 V KSchG i.V.m. § 111 BetrVG), ändert sich die Prüfung.
Erstens werden die dringenden betrieblichen Erfordernisse vermutet (§ 1 V 1 KSchG; BAG 27.9.2012 – 2 AZR 516/11).
Zweitens wird die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft (§ 1 V 2 KSchG).
Falle
Die Privilegierung setzt einen wirksamen Interessenausgleich und eine vollständige, eindeutige Namensliste voraus (BAG 17.3.2016 – 2 AZR 182/15).
Fehlt es daran, fällt der AG auf die normale Prüfung zurück.
In jeder Massenkündigung also sofort nach Interessenausgleich + Namensliste fragen.