Mutterschutz § 17 MuSchG (und § 18 BEEG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 17 I MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft (und bis vier Monate nach der Entbindung) — ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.

Der Schutz greift, wenn die Schwangerschaft bei Zugang objektiv besteht und dem AG bekannt ist oder ihm binnen zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird (§ 17 I 1 MuSchG). Eine spätere Mitteilung schadet nicht, wenn die Frau die Verspätung nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 I 2 MuSchG).

Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 17 II MuSchG) möglich; fehlt sie, ist die Kündigung nichtig.

💡 Merke
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Parallel strukturiert ist § 18 BEEG für die Elternzeit (Verbot mit behördlichem Zustimmungsvorbehalt, Schutz ab Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn).

Prozessual gilt: Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft, läuft die Klagefrist nach § 4 S. 4 KSchG erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an die Arbeitnehmerin. Erfährt sie selbst unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft, hilft die nachträgliche Zulassung (§ 5 I 2 KSchG).

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