§ 17 I MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft (und bis vier Monate nach der Entbindung) — ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
Der Schutz greift, wenn die Schwangerschaft bei Zugang objektiv besteht und dem AG bekannt ist oder ihm binnen zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird (§ 17 I 1 MuSchG). Eine spätere Mitteilung schadet nicht, wenn die Frau die Verspätung nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 I 2 MuSchG).
Eine Kündigung ist nur mit vorheriger Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 17 II MuSchG) möglich; fehlt sie, ist die Kündigung nichtig.
💡 Merke
Parallel strukturiert ist § 18 BEEG für die Elternzeit (Verbot mit behördlichem Zustimmungsvorbehalt, Schutz ab Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn).
Prozessual gilt: Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft, läuft die Klagefrist nach § 4 S. 4 KSchG erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an die Arbeitnehmerin. Erfährt sie selbst unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft, hilft die nachträgliche Zulassung (§ 5 I 2 KSchG).