Höhe der Entgeltfortzahlung § 4 EFZG

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Höhe richtet sich nach dem modifizierten Lohnausfallprinzip (§ 4 I EFZG): fortzuzahlen ist das individuelle regelmäßige Entgelt, das ohne die AU angefallen wäre — einschließlich Sachbezügen wie der Dienstwagen-Privatnutzung, aber ohne Überstundenvergütung (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Ein tarifliches Referenzprinzip (Durchschnittssätze) ist nach § 4 IV EFZG zulässig, auch zu Ungunsten des AN.

§ 12 EFZG macht die Ansprüche unabdingbar — Ausschlussfristen bleiben davon aber unberührt (sie betreffen nur den zeitlichen Bestand). In Höhe des gesetzlichen Mindestlohns kann eine Ausschlussfrist die Entgeltfortzahlung allerdings nicht verfallen lassen (§ 3 S. 1 MiLoG).

Für Krankheit am Feiertag gilt:

Das reine Feiertagsentgelt § 2 EFZG verlangt wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Monokausalität (der Feiertag muss alleinige Ausfallursache sein).

💡 Merke
Was „Überstunde“ ist, bemisst sich nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit — wer dauerhaft 50 Stunden arbeitet, für den sind das keine Überstunden i.S.d. § 4 Abs. 1a EFZG.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

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