Die Höhe richtet sich nach dem modifizierten Lohnausfallprinzip (§ 4 I EFZG): fortzuzahlen ist das individuelle regelmäßige Entgelt, das ohne die AU angefallen wäre — einschließlich Sachbezügen wie der Dienstwagen-Privatnutzung, aber ohne Überstundenvergütung (§ 4 Abs. 1a EFZG).
Ein tarifliches Referenzprinzip (Durchschnittssätze) ist nach § 4 IV EFZG zulässig, auch zu Ungunsten des AN.
§ 12 EFZG macht die Ansprüche unabdingbar — Ausschlussfristen bleiben davon aber unberührt (sie betreffen nur den zeitlichen Bestand). In Höhe des gesetzlichen Mindestlohns kann eine Ausschlussfrist die Entgeltfortzahlung allerdings nicht verfallen lassen (§ 3 S. 1 MiLoG).
Für Krankheit am Feiertag gilt:
- Voraussetzungen wie § 3 EFZG
- Höhe wie § 2 EFZG (§ 4 II EFZG)
Das reine Feiertagsentgelt § 2 EFZG verlangt wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Monokausalität (der Feiertag muss alleinige Ausfallursache sein).