Bei Personenschäden aus einem Arbeitsunfall ist die Haftung gesperrt:
- § 104 SGB VII stellt den AG
- § 105 SGB VII den Arbeitskollegen frei
— der Verletzte ist auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen.
Das Privileg erfasst alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens, einschließlich Schmerzensgeld (Haftungsersetzung; verfassungsgemäß).
Die Anerkennung als Arbeitsunfall bindet die Arbeits- und Zivilgerichte (§ 108 SGB VII).