Urlaub gewähren heißt: den AN durch freistellende Willenserklärung von der Arbeitspflicht befreien.
Erfüllung (§ 362 I BGB) tritt nur ein, wenn zwei Dinge zusammenkommen: die Freistellungserklärung (Leistungshandlung) und der Leistungserfolg (Nichtarbeit gerade wegen Urlaubs).
Die Freistellung muss endgültig und unwiderruflich sein — ein Widerrufsvorbehalt verhindert die Erfüllung.
Zudem muss der Urlaub bezahlt sein: Der AG muss die Urlaubsvergütung vor Antritt zahlen oder vorbehaltlos zusagen (§ 1 BUrlG „bezahlter“ Urlaub).
Die Urlaubswünsche des AN sind zu berücksichtigen (§ 7 I BUrlG); er hat das „erste Bestimmungsrecht“.
Falle
Eine Freistellung „unter Anrechnung auf den Urlaub“, die zugleich einen Anrechnungswillen nach § 615 S. 2 BGB ausdrückt, ist keine Urlaubserfüllung — dann bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.