Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt der AG bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 I 1 EFZG).
Die h.M. sieht darin keine eigene AGL, sondern die Aufrechterhaltung von § 611a II BGB → zitiere § 3 I 1 EFZG i.V.m. § 611a II BGB.
Voraussetzungen:
- AN (§ 1 II EFZG)
- Wartezeit von vier Wochen (§ 3 III EFZG)
- Krankheit + Arbeitsunfähigkeit + Monokausalität („infolge“)
- kein Verschulden.
„Verschulden“ ist hier kein § 276 BGB-Verschulden, sondern ein grober Verstoß gegen sich selbst — und weil es anspruchshindernd wirkt, trägt der AG dafür die Beweislast.
Beispiel
§ 3a EFZG stellt die Organ- oder Gewebespende der Krankheit gleich — dort stellt sich die Frage „Krankheit/selbstverschuldet“ nicht.
- Arbeitnehmer
- Wartezeit von vier Wochen
- Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Monokausalität„infolge“; die Krankheit muss die alleinige Ursache sein
- Kein Verschuldennicht Verschulden im Sinne des § 276 BGB, sondern ein grober Verstoß gegen sich selbst; weil es anspruchshindernd wirkt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast
- RechtsfolgeFortzahlung bis zu sechs Wochen, § 3 I 1 EFZG