EFZG — Anspruch § 3 I und Wartezeit § 3 III

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 6 von 13 Terminen · zuletzt Juni 2025 Grundlage der Auswertung

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt der AG bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 I 1 EFZG).

Die h.M. sieht darin keine eigene AGL, sondern die Aufrechterhaltung von § 611a II BGB → zitiere § 3 I 1 EFZG i.V.m. § 611a II BGB.

Voraussetzungen:

  • AN (§ 1 II EFZG)
  • Wartezeit von vier Wochen (§ 3 III EFZG)
  • Krankheit + Arbeitsunfähigkeit + Monokausalität („infolge“)
  • kein Verschulden.

„Verschulden“ ist hier kein § 276 BGB-Verschulden, sondern ein grober Verstoß gegen sich selbst — und weil es anspruchshindernd wirkt, trägt der AG dafür die Beweislast.

Beispiel

§ 3a EFZG stellt die Organ- oder Gewebespende der Krankheit gleich — dort stellt sich die Frage „Krankheit/selbstverschuldet“ nicht.

AblaufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 I 1 EFZG i.V.m. § 611a II BGB
  1. Arbeitnehmer
  2. Wartezeit von vier Wochen
  3. Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Monokausalität
    „infolge“; die Krankheit muss die alleinige Ursache sein
  4. Kein Verschulden
    nicht Verschulden im Sinne des § 276 BGB, sondern ein grober Verstoß gegen sich selbst; weil es anspruchshindernd wirkt, trägt der Arbeitgeber die Beweislast
  5. Rechtsfolge
    Fortzahlung bis zu sechs Wochen, § 3 I 1 EFZG

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