Die Zwei-Wochen-Frist § 626 II BGB — Beginn & Hemmung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 626 II BGB).

Die Frist beginnt mit der sicheren und möglichst vollständigen Kenntnis der kündigungsberechtigten Person von den maßgebenden Tatsachen (für und gegen die Kündigung).

Sie ist gehemmt, solange der AG mit gebotener Eile die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen (einschließlich Anhörung) durchführt — unabhängig vom Erfolg (BAG 26.9.2013 – 2 AZR 741/12).

Bei Dauertatbeständen (z.B. Selbstbeurlaubung) ist die Frist gewahrt, wenn der Zustand bis zwei Wochen vor der Kündigung andauerte.

💡 Merke
§ 626 II ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand.

§ 193 BGB ist hier anwendbar (anders als beim Ende der Wartezeit des § 1 I KSchG).

Prozessual gilt trotzdem die einheitliche 3-Wochen-Klagefrist (§§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG).

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